392 Abs. 1 StPO ist sodann auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zu verweisen. Gemäss diesem Beschluss hat das erstinstanzliche Gericht einen unangefochtenen und damit rechtskräftigen Strafbefehl einer beschuldigten bzw. verurteilten Person zu deren Gunsten abzuändern, wenn ein oder mehrere andere Einsprecher vor dem erwähnten Gericht ein im Vergleich zu deren eigenen Strafbefehlen günstigeres Urteil erzielen und sofern die Verfahrensleitung im bei ihr anhängig gemachten Hauptverfahren Kenntnis von den in gleicher Sache ergange-