9 21. Allgemeines 21.1 Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen grundsätzlich zutreffend wiedergegeben hat (Ziff. 2-4 der Urteilsbegründung PEN 22 450, pag. 1362 f.). Im Folgenden sind diese Ausführungen teilweise wiederholend zu präzisieren. 21.2 Sinngemässe Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO im Strafbefehlsverfahren Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Art. 392 StPO sinngemäss anwendbar (Art. 356 Abs. 7 StPO).