Diese Erwägung treffe (in rechtlicher sowie in tatsächlicher Hinsicht) auch auf den Berufungsgegner/Gesuchsteller zu (Art. 392 Abs. 1 Bst. b StPO), da für die Vorinstanz insbesondere aufgrund der aus der Formatierung resultierenden Mehrdeutigkeit das objektive Tatbestandsmerkmal der Eindeutigkeit nicht vorliege. Die Vorinstanz habe das Ausdehnungsgesuch zu Recht gutgeheissen.