Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, die grafischen Besonderheiten im Anklagetext zu übernehmen. Hingegen sei klar, wieso sie dies unterlassen habe – sei es doch unter anderem gerade die kursive künstlerische Darstellung, welche C.________, D.________, G.________ und F.________ exkulpiere. Die Voraussetzungen der Ausdehnung seien erfüllt. Die Vorinstanz, d.h. die Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 392 Abs. 1 StPO habe den Sachverhalt nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht anders beurteilt. Diese Erwägung treffe (in rechtlicher sowie in tatsächlicher Hinsicht) auch auf den Berufungsgegner/