Diesem Umstand habe die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung hingegen Rechnung getragen und daraus die entsprechenden rechtlichen Schlüsse gezogen (Verfahrensakten PEN 21 230/SK 22 424-427, pag. 1295 f.). Es sei die Anklageschrift, welche den für das Gericht massgebenden Sachverhalt umschreibe und abschliessend umgrenze. Was die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gewusst oder nicht bestritten habe, sei irrelevant. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, die grafischen Besonderheiten im Anklagetext zu übernehmen.