Die Vorinstanz sei, entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatspezifischer, subsumtionsrelevanter Weise vom Sachverhalt des Strafbefehls abgewichen. So habe die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in ihrem Strafbefehl vom 5. November 2020 unberücksichtigt gelassen, dass Teile der zur Anklage gebrachten Aufschrift in kursiver resp. verkleinerter Schrift (KILL ERDOGAN) verfasst worden seien. Diesem Umstand habe die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung hingegen Rechnung getragen und daraus die entsprechenden rechtlichen Schlüsse gezogen