So sei zwar unbestritten, dass das Rahmengeschehen grundsätzlich, d.h. im Sinne der für die Ausdehnung vorausgesetzte Verfahrenseinheit in Strafbefehl und Urteil übereinstimme – den subsumtionsrelevanten Sachverhalt habe die Vorinstanz jedoch keineswegs identisch beurteilt. Die Vorinstanz sei, entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatspezifischer, subsumtionsrelevanter Weise vom Sachverhalt des Strafbefehls abgewichen.