Der Berufungsgegner/Gesuchsteller verweist hierbei auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt DG.2018.6 vom 4. April 2019, E. 2.4. Dessen ungeachtet könne diese Frage hier offengelassen werden. So sei zwar unbestritten, dass das Rahmengeschehen grundsätzlich, d.h. im Sinne der für die Ausdehnung vorausgesetzte Verfahrenseinheit in Strafbefehl und Urteil übereinstimme – den subsumtionsrelevanten Sachverhalt habe die Vorinstanz jedoch keineswegs identisch beurteilt.