Vorwegzunehmen sei, dass sich das Bundesgericht in BGE 148 IV 148 mit dem Normalfall der Ausdehnung nach Art. 392 Abs. 1 StPO und nicht mit der besonderen Strafbefehlskonstellation befasst habe. Angesichts der nur sinngemässen Anwendung der Bestimmung (Art. 356 Abs. 7 StPO), resp. der mit dieser Sonderkonstellation einhergehenden Besonderheiten bleibe damit offen, ob der Rechtsbehelf tatsächlich nur bei unterschiedlich erstellten Sachverhalten infrage komme. Der Berufungsgegner/Gesuchsteller verweist hierbei auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt