unverträglicher Widerspruch entstehen würde. Zwar sei im Strafbefehl vom 5. November 2020 im Sachverhalt die kursive Hervorhebung auf dem Plakat nicht übernommen worden, allerdings sei diese auch nicht verneint worden und der regionale Staatsanwalt habe klarerweise Kenntnis der zahlreichen Fotografien des Plakats in den Akten gehabt. Die kursive Hervorhebung sei auf den Bildern gut ersichtlich und sei nie umstritten gewesen. Von einer abweichenden Würdigung des Sachverhalts könne keine Rede sein. Ob sich daraus eine Mehrdeutigkeit ergebe, welche das objektive Tatbestandsmerkmal der Eindeutigkeit ausschliessen könnte, sei eine reine Rechtsfrage.