356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO. Das Gesuch des Berufungsgegners/Gesuchstellers um Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids sei aus diesen Gründen abzuweisen; der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 5. November 2020 sei nicht aufzuheben. Es sei nicht zutreffend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatspezifischer, subsumtionsrelevanter Weise anders beurteilt habe, sodass ein im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO unverträglicher Widerspruch entstehen würde.