2022 E. 11.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1320 Ziff. 2.9.4). Sei vorliegend demnach klar, dass im Verfahren PEN 21 230 nur die rechtliche Würdigung von derjenigen im Strafbefehlsverfahren gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller abweiche, nicht aber die tatsächliche Würdigung, so könne diese Abweichung nach dem Gesagten keine Grundlage bilden für eine Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids nach Art. 356 Abs. 7 i.V.m.