THOMAS MAU- RER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 386). Dieser zitierte Bundesgerichtsentscheid befasse sich zwar nicht mit der Strafbefehlskonstellation. Hingegen sei nicht ersichtlich, inwiefern sich diesbezüglich eine andere Beurteilung aufdränge, ganz im Gegenteil. Gemäss den klaren Feststellungen des Bundesgerichts ziele Art. 392 StPO nur darauf ab, das Tatsachenfundament zu korrigieren, auf dem ein Urteil basiere. Es erscheine ausgeschlossen, dass die sinngemässe Anwendung der Bestimmung in der Strafbefehlskonstellation zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs auf unterschiedliche rechtliche Würdigungen führen könne.