ausgeführt, und es sei auch nicht einleuchtend. Das Gegenteil sei der Fall. Es sei festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung klar sei: Nach Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO sei die Bestimmung anwendbar, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteile. Noch klarer sei die französische Version «l’autorité de recours juge différement les faits». Dass lediglich eine andere