Es werde lediglich auf zwei Lehrmeinungen verwiesen, wovon die eine den aargauischen Strafprozess betreffe und insofern nicht von direkter Relevanz sei. Die andere Quelle, die ebenfalls die Meinung vertrete, dass auch eine bloss rechtlich abweichende Würdigung genügen solle, sei der Basler Kommentar (MAR- TIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 392 StPO). Als Begründung werde dort ausgeführt, dass die Gegenmeinung, dass nur eine abweichende tatsächliche Würdigung des Sachverhalts relevant sein solle, «wenig einleuchtend erscheint und zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führt.» Welche das seien, werde nicht