1430 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz habe dort im Übrigen explizit festgehalten, dass das erstinstanzliche Gericht im Verfahren PEN 21 230 das in Frage stehende Rahmengeschehen ebenfalls als erstellt erachte und folglich in sachverhaltlicher Hinsicht nicht abweichend vom den Berufungsgegner/Gesuchsteller betreffenden Strafbefehl beurteilt habe (vgl. Ziff. 10 der Urteilsbegründung betreffend PEN 22 450, pag. 1432 ff.). In Frage stehe damit, ob Art. 392 StPO und damit Art. 356 Abs. 7 StPO auch zur Anwendung gelange, wenn die Rechtsmittelinstanz vom selben Sachverhalt ausgehe, diesen jedoch rechtlich anders qualifiziere.