410 StPO). Nichts Anderes könne für die Ausdehnung nach Art. 392 StPO gelten. Unbestritten sei, dass das Verfahren gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller und das Verfahren gegen C.________, D.________, G.________ und F.________ (PEN 21 230) in Bezug auf den Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Wesentlichen denselben Sachverhalt betreffen würden. Diesbezüglich könne auf Ziff. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 4. Juli 2022 (PEN 22 450; pag. 1430 f.) verwiesen werden.