Es wäre sinnwidrig, wenn die Ausdehnung gutheissender Entscheide in Konstellationen möglich wäre, in denen ein späteres Revisionsverfahren von Vornherein ausgeschlossen wäre. Für eine Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids vorausgesetzt sei demnach, dass die beiden Fälle denselben Sachverhalt betreffen würden und in einem derart unerträglichen Widerspruch stünden, dass eines der beiden Urteile falsch sein müsse. Die Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO komme nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 87 zu Art. 410 StPO).