392 StPO und Art. 356 Abs. 7 StPO würden es ermöglichen, dass jene Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen hätten, nicht bis zur Rechtskraft des gutheissenden Entscheids warten müssten. Ausserdem ermögliche die Ausdehnung, dass allfällige Rechtsmittelverfahren vereinigt geführt werden