Grundsätzlich gelte ein Rechtsmittelentscheid nur für diejenige Person, die das Rechtsmittel ergriffen habe. Art. 392 StPO ermögliche jedoch die Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids auch zugunsten ursprünglich Mitverurteilter, die kein Rechtsmittel ergriffen hätten. Sinn und Zweck von Art. 392 StPO (und damit auch von Art. 356 Abs. 7 StPO) sei die Vermeidung nachträglicher Revisionsgesuche (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1311 f.). Art. 392 StPO und Art.