5. Die Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Eventualiter: 6. Das Verfahren SK 22 462 sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren SK 22 424 ff. zu sistieren, worauf der Verteidigung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren sei. 16. Innert mit Verfügung vom 9. Februar 2023 eingeräumten Frist reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 2. März 2023 ihre Replik ein (pag. 1503 ff.; pag. 1506 f.), worauf am 28. März 2023 fristgerecht die Duplik des Berufungsgegners/Gesuchstellers einlangte (pag. 1508 ff.; pag. 1511 ff.).