5 2. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutzuheissenden erstinstanzlichen Entscheids sei gutzuheissen. 3. Der Berufungsgegner sei freizusprechen vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017, ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr in Bern. 4. Dem Berufungsgegner sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster und oberer Instanz auszurichten;