15. Innert mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 eingeräumten und zweimal erstreckten Frist bezog der Berufungsgegner/Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Februar 2023 fristgerecht Stellung zur schriftlichen Begründung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1485 ff.; pag. 1488 f.; pag. 1490 f.; pag. 1492 f.; pag. 1494 f.; pag. 1496 ff.). Er stellte dabei folgende Anträge (Hervorhebungen im Original): 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;