14. Innert der mit Verfügung vom 7. November 2022 eingeräumten Frist langte am 9. Dezember 2022 die schriftliche Begründung der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 1477 ff.; pag. 1480 ff.). Sie stellte dabei folgende Anträge (Hervorhebungen im Original): 1. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutzuheissenden erstinstanzlichen Entscheids sei abzuweisen; der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. November 2020 sei nicht aufzuheben. 2. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien von E.________ [recte: A.________] zu tragen.