1472 ff.). Innert Frist teilte der Berufungsgegner/Gesuchsteller mit, auf die Erklärung einer Anschlussberufung und auf einen Antrag auf Nichteintreten der Berufung zu verzichten. Sodann erklärte sich der Berufungsgegner/Gesuchsteller mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1475 f.). Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1477 ff.).