13. Dem Berufungsgegner/Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 die Gelegenheit erteilt, innert Frist gestützt auf Art. 400 Abs. 3 StPO Anschlussberufung zu erklären und begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sodann wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und der Berufungsgegner/Gesuchsteller aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden ist (pag. 1472 ff.).