4 12. Mit Verfügung vom 11. August 2022 stellte die damalige Verfahrensleitung fest, dass der Berufungsgegner/Gesuchsteller innert Frist keinen Verteidiger benannt habe. Dem Berufungsgegner/Gesuchsteller wurde gestützt auf Art. 130 Bst. d und Art. 133 Abs. 1 StPO eine amtliche Verteidigung beigeordnet und Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger ernannt. Gleichzeitig wurde Fürsprecher B.________ eine Frist erteilt, um eine beidseitig unterzeichnete Anwaltsvollmacht einzureichen (pag. 1452 ff.).