d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorliegt, und der Berufungsgegner/Gesuchsteller wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidigung zu beauftragen wünscht. Sodann wurde in Aussicht gestellt, dass die Verfahrensleitung ihm eine amtliche Verteidigung beiordnen werde, sofern er innert Frist keinen Namen nennt (pag. 1449 ff.).