11. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde festgestellt, dass die Berufungserklärung vom 21. Juli 2022 sowie die Akten PEN 22 450 der Vorinstanz bei der 2. Strafkammer eingelangt sind. Sodann wurde festgestellt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorliegt, und der Berufungsgegner/Gesuchsteller wurde aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidigung zu beauftragen wünscht.