10. Gegen das in Ziffer 8 hiervor wiedergegebene Urteil der Vorinstanz erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juli 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge (pag. 1446 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutzuheissenden erstinstanzlichen Entscheids sei abzuweisen; der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.11.2020 sei nicht aufzuheben. Eventualiter (falls der Strafbefehl aufgehoben wird): 2. Das Verfahren sei mit dem Verfahren SK 22 424 zu vereinen.