Der Berufungsgegner/Gesuchsteller hat das Einschreiben mit dem schriftlich begründeten Urteil vom 4. Juli 2022 der Vorinstanz nicht abgeholt (pag. 1461), weshalb die Vorinstanz dem Berufungsgegner/Gesuchstellern erneut eine Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils vom 4. Juli 2022 mit Verfügung vom 29. August 2022 mit Verweis auf die geltende Zustellfiktion per A-Post zur Kenntnis zustellte (pag.1463 f.).