2.5 Der Strafbefehl ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), dem Bundesamt für Polizei und dem Jagdinspektorat mitzuteilen. 3 2.6 Das vorliegende Urteil und der Strafbefehl BM 17 33329 vom 05.11.2020 mit den verbleibenden Ziffern sind nicht im Strafregister einzutragen. 2.7 Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl BM 17 33329 vom 05.11.2020 vom vorliegenden Urteil ansonsten unberührt bleibt.