2.2 Die Kosten des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 2.3 Die übrigen verbleibenden Kosten für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 2.4 Es wird festgestellt, dass die Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29.01.2018 (BM 17 33329) betreffend erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) infolge des Freispruchs vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gegenstandslos geworden ist.