1. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 17 33329 vom 05.11.2020 wird teilweise und zwar in Bezug auf die Ziffer 2 aufgehoben sowie in Bezug auf die Ziffern 1, 5, 6 und 7 wie folgt abgeändert: 2.1 A.________ wird von der Anschuldigung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017 um ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr in Bern freigesprochen.