6. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 stellte der Berufungsgegner/Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein «Gesuch um Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide, evtl. Revisionsgesuch» und beantragte für den Fall, dass das Urteil vom 9. März 2022 noch nicht rechtskräftig sei, die Sistierung des Verfahrens um Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide (pag. 1393 f.).