2. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2017 auf C.________, D.________, E.________ und F.________ (pag. 2), mit Verfügung vom 25. Juli 2017 auf A.________ (nachfolgend Berufungsgegner/Gesuchsteller; pag. 3) und mit Verfügung vom 22. Januar 2018 auf G.________ (pag. 4) ausgedehnt. 3. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erliess am 27. Oktober 2020 gegen E.________ einen Strafbefehl (Q.________) wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (pag. 1283 ff.). Gegen diesen Strafbefehl wurde keine Einsprache erhoben, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist.