Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 462 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Windler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Berufungsgegner/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin/Gesuchsgegnerin Gegenstand öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. Juli 2022 (PEN 22 450) / Gesuch um Aus- dehnung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Ein- zelgericht) vom 9. März 2022 (PEN 21 230) Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1. Am 25. März 2017 fand einerseits zwischen 14:00 und ca. 16:30 Uhr auf dem Bun- desplatz in Bern eine bewilligte Kundgebung mit dem Titel «Für Frieden, Freiheit und Menschenrechte in der Türkei» statt. Andererseits gab es am gleichen Tag ei- nen nicht bewilligten Kundgebungsumzug mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS», welcher sich um ca. 13:40 Uhr auf der Schützenmatte in Bewegung setzte und dann um ca. 14:15 Uhr ebenfalls auf dem Bundesplatz eintraf. Anläss- lich des erwähnten, nicht bewilligten Kundgebungsumzugs wurde (unter anderem) ein Transparent mit der Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons!» und dem Konterfei des Präsidenten der Repulik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan (nach- folgend Präsident Erdoğan), sowie einer auf ihn gerichteten Pistole auf einem Handwagen mitgeführt, welcher schliesslich auf dem Bundesplatz (samt Transpa- rent) stehen blieb. Das erwähnte Transparent wurde noch am gleichen Tag in den Medien ausführlich thematisiert. Gestützt auf diese Umstände eröffnete die Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland unter der Verfahrensnummer BM 17 13267 noch gleichentags eine Untersuchung wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbre- chen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) gegen unbekannte Täterschaft und beauftragte die Kantonspoli- zei Bern mit diesbezüglichen Ermittlungen (pag.1, pag. 30 f. und pag. 104). 2. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2017 auf C.________, D.________, E.________ und F.________ (pag. 2), mit Verfügung vom 25. Juli 2017 auf A.________ (nachfolgend Berufungsgegner/Gesuchsteller; pag. 3) und mit Verfügung vom 22. Januar 2018 auf G.________ (pag. 4) ausgedehnt. 3. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erliess am 27. Oktober 2020 gegen E.________ einen Strafbefehl (Q.________) wegen öffentlicher Aufforde- rung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (pag. 1283 ff.). Gegen diesen Strafbe- fehl wurde keine Einsprache erhoben, womit dieser in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erliess gegen C.________, D.________, G.________, F.________ und den Berufungsgegner/Gesuchsteller am 5. November 2020 je einen Strafbefehl, jeweils unter anderem wegen öffentli- cher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, wobei alle fünf Beschul- digten gegen den jeweiligen Strafbefehl Einsprache erhoben (pag. 1259-1282 und pag. 1286-1317). Mit Verfügung vom 9. November 2020 sistierte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Untersuchung gegen eine weitere unbe- kannte Täterschaft (pag. 1318, Verfahren BM 19 40616). Der Berufungsgeg- ner/Gesuchsteller zog seine Einsprache gegen den ihn betreffenden Strafbefehl nach Überweisung an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vor- instanz) am 5. Juni 2021 «aus prozessökonomischen Gründen» zurück (pag. 1388). 2 5. Die Vorinstanz sprach C.________, D.________, G.________ und F.________ mit Urteil vom 9. März 2022 im Verfahren PEN 21 230 unter anderem vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich be- gangen am 25. März 2017 ca. 14:30 Uhr bis ca. 16:30 Uhr in der Stadt Bern (ins- besondere auf dem Bundesplatz) frei (pag. 1401 ff.). Gegen das Urteil vom 9. März 2022 meldete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Berufung an und erklärte nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung Berufung (SK 22 424-427). Diese Verfahren sind aktuell bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter den Verfahrensnummern SK 22 424-427 hängig. 6. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 stellte der Berufungsgegner/Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein «Gesuch um Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide, evtl. Revisionsgesuch» und beantragte für den Fall, dass das Urteil vom 9. März 2022 noch nicht rechtskräftig sei, die Sistierung des Verfahrens um Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide (pag. 1393 f.). 7. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 erkannte die Vorinstanz die Akten soweit das ge- samte Verfahren des Vorwurfs der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit und/oder den Berufungsgegner/Gesuchsteller alleine betreffend bis und mit pag. 1392 und zudem eine Kopie des Urteils PEN 21 230 vom 9. März 2022 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens (pag. 1397 ff.). 8. Nach Abschluss des Schriftenwechsels erkannte die Vorinstanz mit schriftlich be- gründetem Urteil vom 4. Juli 2022 Folgendes (pag. 1425 ff.): 1. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 17 33329 vom 05.11.2020 wird teilweise und zwar in Bezug auf die Ziffer 2 aufgehoben sowie in Bezug auf die Ziffern 1, 5, 6 und 7 wie folgt abgeändert: 2.1 A.________ wird von der Anschuldigung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017 um ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr in Bern freigesprochen. 2.2 Die Kosten des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 2.3 Die übrigen verbleibenden Kosten für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 2.4 Es wird festgestellt, dass die Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29.01.2018 (BM 17 33329) betreffend erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) infolge des Freispruchs vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gegenstandslos geworden ist. 2.5 Der Strafbefehl ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Koordinations- stelle Strafregister (KOST), dem Bundesamt für Polizei und dem Jagdinspektorat mitzuteilen. 3 2.6 Das vorliegende Urteil und der Strafbefehl BM 17 33329 vom 05.11.2020 mit den verblei- benden Ziffern sind nicht im Strafregister einzutragen. 2.7 Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl BM 17 33329 vom 05.11.2020 vom vorliegenden Urteil ansonsten unberührt bleibt. 3. Die Kosten des Verfahrens um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. A.________ wird keine Entschädigung ausgerichtet. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 9. Dieses schriftlich begründete Urteil wurde der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland am 6. Juli 2022 zugestellt (pag. 1445). Der Berufungsgegner/Gesuchsteller hat das Einschreiben mit dem schriftlich be- gründeten Urteil vom 4. Juli 2022 der Vorinstanz nicht abgeholt (pag. 1461), wes- halb die Vorinstanz dem Berufungsgegner/Gesuchstellern erneut eine Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils vom 4. Juli 2022 mit Verfügung vom 29. August 2022 mit Verweis auf die geltende Zustellfiktion per A-Post zur Kenntnis zustellte (pag.1463 f.). 10. Gegen das in Ziffer 8 hiervor wiedergegebene Urteil der Vorinstanz erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Juli 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge (pag. 1446 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutzuheissenden erstinstanzlichen Entscheids sei abzuwei- sen; der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.11.2020 sei nicht aufzuheben. Eventualiter (falls der Strafbefehl aufgehoben wird): 2. Das Verfahren sei mit dem Verfahren SK 22 424 zu vereinen. 3. A.________ sei schuldig zu erklären der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge- walttätigkeit, begangen am 25.03.2017, ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr, in Bern; und er sei in An- wendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 26 Ta- gessätzen in vom Gericht nach den Einkommensverhältnissen im Urteilszeitpunkt zu bestimmen- der Höhe; sowie zur Bezahlung der anteiligen Verfahrenskosten. 11. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde festgestellt, dass die Berufungserklärung vom 21. Juli 2022 sowie die Akten PEN 22 450 der Vorinstanz bei der 2. Straf- kammer eingelangt sind. Sodann wurde festgestellt, dass ein Fall notwendiger Ver- teidigung gemäss Art. 130 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorliegt, und der Berufungsgegner/Gesuchsteller wurde aufgefordert, in- nert Frist mitzuteilen, wen er mit seiner amtlichen Verteidigung zu beauftragen wünscht. Sodann wurde in Aussicht gestellt, dass die Verfahrensleitung ihm eine amtliche Verteidigung beiordnen werde, sofern er innert Frist keinen Namen nennt (pag. 1449 ff.). 4 12. Mit Verfügung vom 11. August 2022 stellte die damalige Verfahrensleitung fest, dass der Berufungsgegner/Gesuchsteller innert Frist keinen Verteidiger benannt habe. Dem Berufungsgegner/Gesuchsteller wurde gestützt auf Art. 130 Bst. d und Art. 133 Abs. 1 StPO eine amtliche Verteidigung beigeordnet und Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger ernannt. Gleichzeitig wurde Fürsprecher B.________ eine Frist erteilt, um eine beidseitig unterzeichnete Anwaltsvollmacht einzureichen (pag. 1452 ff.). Nach einmaliger Fristerstreckung langte am 12. Okto- ber 2022 fristgerecht die beidseitig unterzeichnete Anwaltsvollmacht ein (pag. 1465 f.; pag. 1467 f.; pag. 1469 ff.). 13. Dem Berufungsgegner/Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 die Gelegenheit erteilt, innert Frist gestützt auf Art. 400 Abs. 3 StPO Anschlussbe- rufung zu erklären und begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. Sodann wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und der Berufungsgegner/Gesuchsteller aufgefordert, innert Frist mitzutei- len, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden ist (pag. 1472 ff.). Innert Frist teilte der Berufungsgegner/Gesuchsteller mit, auf die Erklärung einer Anschlussberufung und auf einen Antrag auf Nichteintreten der Berufung zu ver- zichten. Sodann erklärte sich der Berufungsgegner/Gesuchsteller mit der Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1475 f.). Mit Verfügung vom 7. November 2022 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1477 ff.). 14. Innert der mit Verfügung vom 7. November 2022 eingeräumten Frist langte am 9. Dezember 2022 die schriftliche Begründung der Berufung der Generalstaatsan- waltschaft ein (pag. 1477 ff.; pag. 1480 ff.). Sie stellte dabei folgende Anträge (Her- vorhebungen im Original): 1. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutzuheissenden erstinstanzlichen Entscheids sei abzuwei- sen; der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. November 2020 sei nicht aufzuheben. 2. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien von E.________ [recte: A.________] zu tragen. Eventualiter (falls der Strafbefehl aufgehoben wird): 3. Das Verfahren sei mit dem Verfahren SK 22 424 zu vereinen und der Staatsanwaltschaft sei er- neut Frist zur Begründung der Berufung anzusetzen. 15. Innert mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 eingeräumten und zweimal erstreck- ten Frist bezog der Berufungsgegner/Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Februar 2023 fristgerecht Stellung zur schriftlichen Begründung der Berufung der General- staatsanwaltschaft (pag. 1485 ff.; pag. 1488 f.; pag. 1490 f.; pag. 1492 f.; pag. 1494 f.; pag. 1496 ff.). Er stellte dabei folgende Anträge (Hervorhebungen im Original): 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 5 2. Das Gesuch um Ausdehnung eines gutzuheissenden erstinstanzlichen Entscheids sei gutzuheis- sen. 3. Der Berufungsgegner sei freizusprechen vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbre- chen oder zur Gewalttätigkeit, angeblich begangen am 25.03.2017, ca. 13:40 Uhr bis ca. 16:30 Uhr in Bern. 4. Dem Berufungsgegner sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte vor erster und oberer Instanz auszurichten; 5. Die Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Eventualiter: 6. Das Verfahren SK 22 462 sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren SK 22 424 ff. zu sistieren, worauf der Verteidigung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- währen sei. 16. Innert mit Verfügung vom 9. Februar 2023 eingeräumten Frist reichte die General- staatsanwaltschaft am 2. März 2023 ihre Replik ein (pag. 1503 ff.; pag. 1506 f.), worauf am 28. März 2023 fristgerecht die Duplik des Berufungsgegners/Gesuch- stellers einlangte (pag. 1508 ff.; pag. 1511 ff.). 17. Mit Verfügung vom 28. März 2023 schloss die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel (pag. 1514 f.). 18. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 reichte Fürsprecher B.________ seine Honorarnote für das vorliegende Verfahren ein (pag. 1519 ff.). II. Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 StPO i.V.m. Art. 392 StPO 19. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung zusammenfas- send aus, die Vorinstanz habe das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 StPO i.V.m. Art. 392 StPO zu Unrecht gutgeheissen und den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. November 2020 zu Unrecht teilweise aufgehoben und ab- geändert. Grundsätzlich gelte ein Rechtsmittelentscheid nur für diejenige Person, die das Rechtsmittel ergriffen habe. Art. 392 StPO ermögliche jedoch die Ausdehnung ei- nes gutheissenden Entscheids auch zugunsten ursprünglich Mitverurteilter, die kein Rechtsmittel ergriffen hätten. Sinn und Zweck von Art. 392 StPO (und damit auch von Art. 356 Abs. 7 StPO) sei die Vermeidung nachträglicher Revisionsgesuche (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1311 f.). Art. 392 StPO und Art. 356 Abs. 7 StPO würden es er- möglichen, dass jene Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen hätten, nicht bis zur Rechtskraft des gutheissenden Entscheids warten müssten. Ausserdem ermögli- che die Ausdehnung, dass allfällige Rechtsmittelverfahren vereinigt geführt werden 6 könnten. Wenn es bei der Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids demnach darum gehe, nachträgliche Revisionsgesuche zu vermeiden, müssten die Anwen- dungsbereiche auch analog sein. Es wäre sinnwidrig, wenn die Ausdehnung gut- heissender Entscheide in Konstellationen möglich wäre, in denen ein späteres Re- visionsverfahren von Vornherein ausgeschlossen wäre. Für eine Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids vorausgesetzt sei demnach, dass die beiden Fälle denselben Sachverhalt betreffen würden und in einem derart unerträglichen Widerspruch stünden, dass eines der beiden Urteile falsch sein müsse. Die Revision nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO komme nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 87 zu Art. 410 StPO). Nichts Anderes könne für die Ausdehnung nach Art. 392 StPO gel- ten. Unbestritten sei, dass das Verfahren gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller und das Verfahren gegen C.________, D.________, G.________ und F.________ (PEN 21 230) in Bezug auf den Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbre- chen oder zur Gewalttätigkeit im Wesentlichen denselben Sachverhalt betreffen würden. Diesbezüglich könne auf Ziff. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 4. Juli 2022 (PEN 22 450; pag. 1430 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz ha- be dort im Übrigen explizit festgehalten, dass das erstinstanzliche Gericht im Ver- fahren PEN 21 230 das in Frage stehende Rahmengeschehen ebenfalls als erstellt erachte und folglich in sachverhaltlicher Hinsicht nicht abweichend vom den Beru- fungsgegner/Gesuchsteller betreffenden Strafbefehl beurteilt habe (vgl. Ziff. 10 der Urteilsbegründung betreffend PEN 22 450, pag. 1432 ff.). In Frage stehe damit, ob Art. 392 StPO und damit Art. 356 Abs. 7 StPO auch zur Anwendung gelange, wenn die Rechtsmittelinstanz vom selben Sachverhalt aus- gehe, diesen jedoch rechtlich anders qualifiziere. Die Vorinstanz bejahe dies ohne inhaltliche Begründung alleine mit Verweis auf eine Lehrmeinung von MICHAEL DA- PHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., 2012, S. 728 (vgl. Ziff. 7 der Urteilsbegründung betreffend PEN 22 450, pag. 1429). Auch dort finde sich keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Pro- blemlage. Es werde lediglich auf zwei Lehrmeinungen verwiesen, wovon die eine den aargauischen Strafprozess betreffe und insofern nicht von direkter Relevanz sei. Die andere Quelle, die ebenfalls die Meinung vertrete, dass auch eine bloss rechtlich abweichende Würdigung genügen solle, sei der Basler Kommentar (MAR- TIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugend- strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 392 StPO). Als Begründung werde dort ausgeführt, dass die Gegenmeinung, dass nur eine abweichende tatsächliche Würdigung des Sachverhalts relevant sein solle, «wenig einleuchtend erscheint und zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führt.» Welche das seien, werde nicht ausgeführt, und es sei auch nicht einleuchtend. Das Gegenteil sei der Fall. Es sei festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung klar sei: Nach Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO sei die Bestimmung anwendbar, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteile. Noch klarer sei die französische Version «l’autorité de recours juge différement les faits». Dass lediglich eine andere 7 tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und keine abweichende rechtliche Wür- digung genüge, entspreche denn auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 148 I 148 E. 7.3.4) und dem überwiegenden Teil der Lehre (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 392 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4-6 zu Art. 392 StPO; THOMAS MAU- RER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 386). Dieser zitierte Bundesgerichtsentscheid befasse sich zwar nicht mit der Strafbe- fehlskonstellation. Hingegen sei nicht ersichtlich, inwiefern sich diesbezüglich eine andere Beurteilung aufdränge, ganz im Gegenteil. Gemäss den klaren Feststellun- gen des Bundesgerichts ziele Art. 392 StPO nur darauf ab, das Tatsachenfunda- ment zu korrigieren, auf dem ein Urteil basiere. Es erscheine ausgeschlossen, dass die sinngemässe Anwendung der Bestimmung in der Strafbefehlskonstellation zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs auf unterschiedliche rechtliche Würdi- gungen führen könne. Im Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2019 sei das Revisionsgesuch gutgeheissen worden, allerdings basierend auf der Lehrmeinung ZIEGLER/KELLER (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER a.a.O., N 2 zu Art. 392 StPO), welche in BGE 148 IV 148 E. 7 explizit und ausführlich verworfen worden sei. Diese Lesart sei auch in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung zu Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO (Urteil SK 21 397 vom 21. Januar 2022 E. 11.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1320 Ziff. 2.9.4). Sei vorliegend demnach klar, dass im Verfahren PEN 21 230 nur die rechtliche Würdigung von derjenigen im Strafbefehlsverfahren gegen den Berufungsgeg- ner/Gesuchsteller abweiche, nicht aber die tatsächliche Würdigung, so könne diese Abweichung nach dem Gesagten keine Grundlage bilden für eine Ausdehnung ei- nes gutheissenden Entscheids nach Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO. Das Ge- such des Berufungsgegners/Gesuchstellers um Ausdehnung eines gutheissenden Entscheids sei aus diesen Gründen abzuweisen; der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 5. November 2020 sei nicht aufzuheben. Es sei nicht zutreffend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatspezifischer, subsumtionsrelevanter Weise anders beurteilt ha- be, sodass ein im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO unverträglicher Wider- spruch entstehen würde. Zwar sei im Strafbefehl vom 5. November 2020 im Sach- verhalt die kursive Hervorhebung auf dem Plakat nicht übernommen worden, aller- dings sei diese auch nicht verneint worden und der regionale Staatsanwalt habe klarerweise Kenntnis der zahlreichen Fotografien des Plakats in den Akten gehabt. Die kursive Hervorhebung sei auf den Bildern gut ersichtlich und sei nie umstritten gewesen. Von einer abweichenden Würdigung des Sachverhalts könne keine Rede sein. Ob sich daraus eine Mehrdeutigkeit ergebe, welche das objektive Tatbe- standsmerkmal der Eindeutigkeit ausschliessen könnte, sei eine reine Rechtsfrage. 8 20. Vorbringen des Berufungsgegners/Gesuchstellers Der Berufungsgegner/Gesuchsteller bringt zusammenfassend vor, zu den theoreti- schen Grundlagen zum Institut der Ausdehnung gutheissender Entscheide in der Strafbefehlskonstellation (Art. 356 Abs. 7 StPO i.V.m. Art. 392 StPO) könne vorweg auf die Erläuterungen der Vorinstanz und der dort zitierten Literatur verwiesen wer- den (Ziff. 4 ff. der Urteilsbegründung vom 4. Juli 2022 betreffend PEN 22 450). Vorwegzunehmen sei, dass sich das Bundesgericht in BGE 148 IV 148 mit dem Normalfall der Ausdehnung nach Art. 392 Abs. 1 StPO und nicht mit der besonde- ren Strafbefehlskonstellation befasst habe. Angesichts der nur sinngemässen An- wendung der Bestimmung (Art. 356 Abs. 7 StPO), resp. der mit dieser Sonder- konstellation einhergehenden Besonderheiten bleibe damit offen, ob der Rechtsbe- helf tatsächlich nur bei unterschiedlich erstellten Sachverhalten infrage komme. Der Berufungsgegner/Gesuchsteller verweist hierbei auf das Urteil des Appellationsge- richts Basel-Stadt DG.2018.6 vom 4. April 2019, E. 2.4. Dessen ungeachtet könne diese Frage hier offengelassen werden. So sei zwar un- bestritten, dass das Rahmengeschehen grundsätzlich, d.h. im Sinne der für die Ausdehnung vorausgesetzte Verfahrenseinheit in Strafbefehl und Urteil überein- stimme – den subsumtionsrelevanten Sachverhalt habe die Vorinstanz jedoch kei- neswegs identisch beurteilt. Die Vorinstanz sei, entgegen der Auffassung der Ge- neralstaatsanwaltschaft nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatspezifischer, subsumtionsrelevanter Weise vom Sachverhalt des Strafbefehls abgewichen. So habe die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in ihrem Strafbefehl vom 5. November 2020 unberücksichtigt gelassen, dass Teile der zur Anklage gebrach- ten Aufschrift in kursiver resp. verkleinerter Schrift (KILL ERDOGAN) verfasst wor- den seien. Diesem Umstand habe die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung hingegen Rechnung getragen und daraus die entsprechenden rechtlichen Schlüsse gezogen (Verfahrensakten PEN 21 230/SK 22 424-427, pag. 1295 f.). Es sei die Anklageschrift, welche den für das Gericht massgebenden Sachverhalt umschreibe und abschliessend umgrenze. Was die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gewusst oder nicht bestritten habe, sei irrelevant. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, die grafischen Besonderheiten im Anklagetext zu über- nehmen. Hingegen sei klar, wieso sie dies unterlassen habe – sei es doch unter anderem gerade die kursive künstlerische Darstellung, welche C.________, D.________, G.________ und F.________ exkulpiere. Die Voraussetzungen der Ausdehnung seien erfüllt. Die Vorinstanz, d.h. die Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 392 Abs. 1 StPO habe den Sachverhalt nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht anders beurteilt. Diese Erwägung treffe (in rechtlicher sowie in tatsächlicher Hinsicht) auch auf den Beru- fungsgegner/Gesuchsteller zu (Art. 392 Abs. 1 Bst. b StPO), da für die Vorinstanz insbesondere aufgrund der aus der Formatierung resultierenden Mehrdeutigkeit das objektive Tatbestandsmerkmal der Eindeutigkeit nicht vorliege. Die Vorinstanz habe das Ausdehnungsgesuch zu Recht gutgeheissen. 9 21. Allgemeines 21.1 Vorbemerkung Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen grundsätz- lich zutreffend wiedergegeben hat (Ziff. 2-4 der Urteilsbegründung PEN 22 450, pag. 1362 f.). Im Folgenden sind diese Ausführungen teilweise wiederholend zu präzisieren. 21.2 Sinngemässe Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO im Strafbefehlsverfahren Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den glei- chen Sachverhalt beziehen, so ist Art. 392 StPO sinngemäss anwendbar (Art. 356 Abs. 7 StPO). Zur sinngemässen Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO ist sodann auf den Be- schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zu verweisen. Gemäss diesem Beschluss hat das erstinstanzliche Gericht ei- nen unangefochtenen und damit rechtskräftigen Strafbefehl einer beschuldigten bzw. verurteilten Person zu deren Gunsten abzuändern, wenn ein oder mehrere andere Einsprecher vor dem erwähnten Gericht ein im Vergleich zu deren eigenen Strafbefehlen günstigeres Urteil erzielen und sofern die Verfahrensleitung im bei ihr anhängig gemachten Hauptverfahren Kenntnis von den in gleicher Sache ergange- nen, aber unangefochten gebliebenen Strafbefehlen erhält. Art. 356 Abs. 7 StPO ermöglicht damit eine «vereinfachte» Korrektur sich widersprechender Strafbefehle. Im Nachgang eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils kann ein diesem Urteil widersprechender rechtskräftiger Strafbefehl nur noch auf dem Weg der Revision überprüft werden (Beschluss der Beschwerdekammer in Strafrachen des Oberge- richts des Kantons Bern BK 21 197 vom 8. September 2021). Daraus folgt, dass eine Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids i.S.v. Art. 356 Abs. 7 StPO nur solange beim erstinstanzlichen Gericht beantragt werden kann, als dass der die Ausdehnung auslösende, günstigere erstinstanzliche Entscheid noch nicht rechtskräftig ist. 21.3 Voraussetzungen für die Ausdehnung nach Art. 392 Abs. 1 StPO im Allgemeinen Grundsätzlich entfalten Entscheide von Strafbehörden Wirkung allein gegenüber den am Verfahren beteiligten Personen. In sinngemässer Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 356 Abs. 7 StPO) liegt eine Ausnahme dieses Grundsatzes vor, wenn von mehreren im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen (Mittäter, Gehilfen oder Anstifter) nur einzelne, aber nicht alle ein Rechtsmittel ergriffen haben und dieses gutgeheissen wird. Es muss darauf an- kommen, ob es sich um Beteiligte (Täter und Teilnehmer) derselben Straftat han- delt, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurden; es muss somit um den gleichen Sachverhalt gehen (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N 6 zu Art. 392 StPO; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, a.a.O., N 3 zu Art. 392 StPO; FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 1 zu Art. 392 StPO). Unter bestimmten Voraussetzungen wird in diesem Fall der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener Personen aufgehoben oder abgeändert, die kein Rechtsmittel ergriffen haben (Ausdehnung; beneficium cohaesionis). So sieht Art. 392 Abs. 1 StPO Folgendes vor: 10 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Per- sonen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der ange- fochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. 21.4 Voraussetzung gemäss Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO im Besonderen Das Gericht dehnt sein Urteil in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO auf die ande- ren beschuldigten bzw. verurteilten Personen aus, wenn es den objektiven Tatbe- stand, allenfalls die Voraussetzungen für die Strafverfolgung und die Verfahrens- hindernisse, anders beurteilt als die Vorinstanz. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie feststellt, dass es sich bei den vermeintlichen Drogen in Wirklichkeit um gewöhnliches Waschpulver handelte, der Strafantrag ungültig war oder die Straftat verjährt ist. Beurteilt sie hingegen subjektive Elemente wie die besondere Gefähr- lichkeit, den erschwerenden Umstand des Berufs sowie das Verschulden bei der Strafzumessung (Art. 47 StGB) anders, ist eine Ausdehnung auf die anderen be- schuldigten bzw. verurteilten Personen ausgeschlossen, da diese Elemente nicht für die anderen beteiligten Personen gelten (Art. 392 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 148 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Zur Tragweite der ersten Voraussetzung in Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO bestehen in der Lehre unterschiedliche Auffassungen. Das Bundesgericht hat sich mit Leitent- scheid BGE 148 IV 148 in E. 7 mit den verschiedenen Lehrmeinungen und der Rechtsprechung auseinandergesetzt und eine Auslegung vorgenommen, wobei es einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgte. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 392 Abs. 1 Bst. a StPO keinen klaren Hinweis auf die Tragweite dieser ersten Voraussetzung gebe (BGE 148 IV 148 E. 7.3.2). Aus teleologischer Sicht soll Art. 392 StPO der Rechtsmittelinstanz ermöglichen, die Gefahr eines krassen Widerspruchs zwischen zwei Urteilen sofort zu beheben und zu verhindern, dass ein Verurteilter darauf verwiesen wird, einen solchen Widerspruch in einem späteren Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO geltend zu machen (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass Art. 392 StPO nur auf die Berichtigung von Tatsachen abzielt, auf denen ein Urteil beruht. Er ist nicht anwendbar, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf denselben Sachverhalt stützt, diesen aber rechtlich anders qualifiziert (BGE 148 IV 148 E. 7.3.4). Das Bundesge- richt verweist hierbei auf die Rechtsprechung zu Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO, wo- nach sich der unverträgliche Widerspruch im Sinne dieser Bestimmung auf einen Sachverhalt beziehen muss und nicht auf die Rechtsanwendung oder eine spätere Änderung der Rechtsprechung beziehen darf; die unterschiedliche Beurteilung ei- ner Rechtsfrage durch zwei Behörden stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3). Diese Auffassung teilt auch ein Teil der Lehre (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 6 zu Art. 392 StPO; SARA SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 186; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N 3 zu Art. 392 StPO; a.M.: MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, a.a.O., N 2 zu Art. 392 StPO; FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 1 zu Art. 392 StPO; MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., S. 728). 11 Gleichzeitig weist das Bundesgericht darauf hin, dass ein gegenteiliger Ansatz nach einer Lehrmeinung in Ausnahmefällen zulässig sein kann, wenn innerhalb desselben Verfahrens widersprüchliche Urteile vorliegen und eine ungleiche Be- handlung mehrerer Tatbeteiligter besonders stossend erscheint und dem Rechts- gefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 mit Verweis auf MARIANNE HEER, a.a.O., N 92 zu Art. 410 StPO). 22. Subsumtion 22.1 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist vorliegend die Rechtsfra- ge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids erfüllt sind. Hierbei ist vorab hervorzuheben, dass der vorliegende Beschluss in keiner Weise die Verfahren SK 22 424-427 präjudiziert. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO ausgehend von der Urteilsbegründung der Vorinstanz erfüllt sind. Wie im Nachfolgenden erhellt, ist dies zu verneinen. 22.2 Wie eingangs erläutert, hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Untersuchung in Bezug auf den Berufungsgegner/Gesuchsteller, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ gemeinsam eröffnet. Am 5. November 2020 erliess sie gegenüber dem Berufungsgegner/Gesuchsteller, C.________, D.________, F.________ und G.________ je einen Strafbefehl unter anderem wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit. Gegenüber E.________ erging am 27. Oktober 2020 ein separater Strafbefehl, der in Rechtskraft erwuchs. Für die Beurteilung, ob dem Strafbefehl gegenüber dem Berufungsgegner/Gesuchsteller derselbe Sachverhalt zugrunde lag wie den ande- ren am 5. November 2020 erlassenen Strafbefehlen, für welche erstinstanzlich ein Freispruch erging, ist der genaue Wortlaut dieser Strafbefehle in Erinnerung zu ru- fen. Nur so lässt sich die erste Voraussetzung der Ausdehnung nach Art. 392 Abs. 1 StPO, wonach es sich um «das gleiche Verfahren» handeln muss, prüfen. Der Begriff «im gleichen Verfahren» verlangt, dass die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurde, be- zichtigt worden sind (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt, DG.2018.6 vom 4. April 2019, E. 2.4). Aufgrund dessen, dass gegen den Berufungsgeg- ner/Gesuchsteller, C.________, D.________, F.________ und G.________ am gleichen Tag je ein Strafbefehl erlassen wurde, ist die zeitliche Übereinstimmung damit ohne weiteres gegeben. 22.3 Zur Frage, ob es sich auch um dieselbe vorgeworfene Straftat handelt, sind die den Strafbefehlen/Anklagen zugrundeliegenden Sachverhalte näher zu betrachten. Der Sachverhalt gemäss dem gegenüber dem Berufungsgegner/Gesuchsteller erlasse- nen Strafbefehl vom 5. November 2020 lautet wie folgt (BM 17 33329; pag. 1295): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs half A.________ dabei, ei- nen Handwagen, an welchem ein Transparent befestigt war, von der Reithalle bis zum Bundesplatz zu befördern, indem er diesen an der Deichsel hinter sich herzog. Das auf dem Handwagen befestigte Transparent zeigte das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches eine Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ER- 12 DOGAN with his own weapons» zu lesen. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat A.________ wissen- und willentlich öffentlich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenü- ber Recep Tayyip Erdoğan aufgefordert. Ähnlich lautet der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. November 2020 gegen C.________ (BM 17 13267; pag. 1259 f.): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs führte C.________ als Frontmann auf der linken Seite einen Handwagen mit, an welchem ein Transparent befestigt war. Als der Handwagen auf dem Bundesplatz angekommen war, half C.________ einen Tisch ab dem Handwagen zu laden und befand sich danach mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. Nach Be- endigung der Kundgebung fuhr C.________ auf der Ladefläche des Handwagens stehend wieder zurück zur Reithalle. Das auf dem Handwagen befestigte Transparent zeigte das Konterfei des Präsi- denten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches eine Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu le- sen. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat C.________ wissen- und willentlich öffentlich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan aufgefordert. Ebenfalls ähnlich lautet der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. November 2020 gegen D.________ (BM 17 24828; pag. 1273): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs fuhr D.________ sitzend auf der Ladefläche eines Handwagens mit, an welchem ein Transparent befestigt war und bediente dabei eine Musik- bzw. Lautsprecheranlage. Als der Handwagen auf dem Bundesplatz angekommen war, half D.________ einen Tisch ab dem Handwagen zu laden und befand sich danach mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. Das auf dem Handwagen befestigte Transparent zeigte das Konter- fei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches eine Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat D.________ wissen- und willentlich öffent- lich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan aufgefordert. Mit wiederum ähnlichen Wortlaut wurde G.________ gemäss Strafbefehl vom 5. November 2020 Folgendes vorgeworfen (BM 18 38; pag. 1307): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs half G.________ dabei, ei- nen Handwagen, an welchem ein Transparent befestigt war, von der Reithalle bis zum Bundesplatz zu befördern, wo er sich dann mehrfach unmittelbar vor dem Transparent aufhielt. Das Transparent zeigte das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, gegen welches ei- ne Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat G.________ wis- sen- und willentlich öffentlich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan aufgefordert. Etwas anders lautet der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. November 2020 gegen F.________ (BM 17 24830; pag. 1286): Am Nachmittag des 25.03.2017 fand in Bern eine nicht bewilligte Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» statt. Anlässlich des Kundgebungsumzugs wurde ein Handwagen von 13 der Reithalle bis zum Bundesplatz befördert, auf welchem ein Transparent befestigt war, welches das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdoğan, zeigte und gegen welches ei- ne Faustfeuerwaffe gerichtet war. Unter der Abbildung war zudem die Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons» zu lesen. F.________ benutzte auf dem Bundesplatz die auf der Ladefläche des vorerwähnten Handwagens befindliche Musik- bzw. Lautsprecheranlage, indem er die Lautspre- cher ausrichtete. Durch die soeben aufgeführten Handlungen hat F.________ zumindest in Kauf ge- nommen, dass er öffentlich zu einem Verbrechen sowie zur Gewalttätigkeit gegenüber Recep Tayyip Erdoğan auffordert. 22.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Ziff. 8 der Urteilsbegründung betref- fend PEN 22 450, pag. 1364), lag sämtlichen Strafbefehlen ein identisches Rah- mengeschehen zugrunde. Daneben umschreibt jeder Strafbefehl eine individuelle Handlung, durch welche sich die jeweilige Person im Besonderen schuldig ge- macht haben soll. Dies hat auch die Vorinstanz erkannt (Ziff. 9 der Urteilsbegrün- dung betreffend PEN 22 450, pag. 1431). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bedarf es für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1StPO nicht nur der Übereinstimmung eines einzelnen Sachverhaltselements. Vielmehr müssen die zu- grundeliegenden Tatvorwürfe an sich zumindest vergleichbar sein. Es ist somit zu prüfen, ob die dem Berufungsgegner/Gesuchsteller vorgeworfene Tathandlung zumindest einer der Tathandlungen gemäss den anderen Strafbefehlen vom 5. No- vember 2020 entspricht. 22.5 Dem Berufungsgegner/Gesuchsteller wird vorgeworfen, bei der Beförderung des Handwagens, an welchem das inkriminierte Transparent befestigt war, geholfen zu haben, indem er diesen an der Deichsel hinter sich hergezogen haben soll. Von Vornherein klar ist demzufolge, dass eine Ähnlichkeit mit dem Tatvorwurf gemäss Strafbefehl gegen F.________ ausser Betracht fällt. So wird letzterem nicht vorge- worfen, sich an dieser Beförderung beteiligt zu haben. Sodann stimmt auch die D.________ vorgeworfene Tathandlung nicht mit dem Tatvorwurf gegenüber dem Berufungsgegner/Gesuchsteller überein. C.________ und G.________ hingegen sollen sich beide an der Beförderung des Handwagens beteiligt haben. 22.6 Gerade der G.________ gemachte Tatvorwurf ist mit jenem gemäss Strafbefehl gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller vergleichbar. So sollen beide geholfen haben, einen Handwagen, an welchem ein Transparent befestigt gewesen sei, von der Reithalle bis zum Bundesplatz zu befördern, wobei der Berufungsgeg- ner/Gesuchsteller den Handwagen an der Deichsel hinter sich hergezogen haben soll. G.________ wird diesbezüglich weiter vorgeworfen, sich dann mehrfach un- mittelbar vor dem Transparent aufgehalten zu haben. Im Übrigen stimmen die Sachverhalte überein. Aufgrund der Formulierung im Strafbefehl von A.________ und G.________, wonach sie anlässlich des Kundgebungsumzugs «halfen», einen Handwagen zu befördern, wird insbesondere deutlich, dass Beiden eine Hilfeleis- tung bei der Beförderung des Handwagens vorgeworfen wird. Damit einhergehend wird C.________ vorgeworfen, dass er als «Frontmann» den Handwagen mitführte, was die Mitwirkung weiterer Personen bei dieser Handlung impliziert. Die Ausdeh- nung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO soll insbesondere als Mittäter, Gehilfen oder An- stifter verurteilten Personen, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Möglich- keit einräumen, von einem gegen die anderen Teilnehmer ergehenden gutheissen- 14 den Rechtsmittelentscheid gleichermassen profitieren zu können. Dem Berufungs- gegner/Gesuchsteller wurde im Strafbefehl vom 5. November 2020 eine Hilfeleis- tung und damit eine Beteiligung vorgeworfen. Dass der Berufungsgegner/Gesuch- steller den Handwagen an der Deichsel hinter sich hergezogen haben soll, stellt im Übrigen ein Detail dar, welches nach Ansicht der Kammer nicht ausreicht, um die Gleichheit des Tatvorwurfs zu verneinen. Bei der Prüfung desselben Sachverhalts kann es nicht angehen, dass ein solches Detail in der durch die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland gewählten Wortwahl genügt, um eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO von Vornherein zu verneinen. Schliesslich könnte ein solches Verständnis dazu führen, dass kleinste Unterschiede in der Wortwahl zu einem Ausschluss einer Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO führen würden. Zu prüfen ist daher vielmehr, ob den Strafbefehlen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, was nach dem Gesagten zu bejahen ist. 22.7 Nachdem vorliegend von einem gleichen Sachverhalt auszugehen ist, ist weiter zu prüfen, ob die Rechtsmittelinstanz diesen gleichen Sachverhalt anders beurteilt hat. Zu vergleichen sind hierbei einerseits der Sachverhalt gemäss Strafbefehl gegen den Berufungsgegner/Gesuchsteller und andererseits derjenige, welcher die Vor- instanz in Bezug auf C.________, D.________, F.________ und G.________ als erstellt erachtete. Bei der Gegenüberstellung steht der Sachverhalt, der in Bezug auf G.________ als erstellt erachtet wurde, im Vordergrund. 22.8 Strittig ist diesbezüglich, ob die Vorinstanz vorliegend den Sachverhalt abweichend beurteilt oder den Sachverhalt bloss rechtlich abweichend gewürdigt hat. Gemäss Bundesgericht (BGE 148 IV 148, E. 7.3.3) und der herrschenden Lehre (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 392 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4-6 zu Art. 392 StPO; THOMAS MAURER, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2008, S. 386) hat sich der unverträgliche Widerspruch auf den Sach- verhalt und nicht nur auf die Rechtsanwendung zu beziehen. Bei unterschiedlicher Beurteilung einer Rechtsfrage liegt kein Revisionsgrund und damit auch kein Grund für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO vor. Die Vorinstanz hielt in der Urteilsbegründung selber fest, im Verfahren PEN 21 230 das in Frage stehende Rahmengeschehen ebenfalls als erstellt erachtet und folg- lich in sachverhaltlicher Hinsicht nicht abweichend vom den Berufungs- gegner/Gesuchsteller betreffenden Strafbefehl beurteilt zu haben (vgl. Ziff. 10 der Urteilsbegründung betreffend PEN 22 450, pag. 1432 ff.). Auch die Berufungsführe- rin/Gesuchsgegnerin sieht gemäss ihren Ausführungen in der Berufungserklärung keine abweichende Beurteilung des Sachverhalts. Demgegenüber stellt sich der Berufungsgegner/Gesuchsteller auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatspezifischer, subsumtionsrelevanter Weise vom Sachverhalt des Strafbefehls abgewichen. Vorliegend kann letztendlich offenbleiben, ob die Vorinstanz vorliegend den Sach- verhalt anders beurteilt oder diesen bloss rechtlich abweichend gewürdigt hat. In Anwendung der vorangehend erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist letztlich entscheidend, dass sich daraus ein unverträglicher, krasser Widerspruch 15 zwischen den beiden Urteilen ergeben würde. Wie aus dem Folgenden hervorgeht, ist dies vorliegend zu verneinen. 22.9 Das Bundesgericht hat sich mit dem Sinn und Zweck der Ausdehnung i.S.v. Art. 392 StPO auseinandergesetzt. Ziel der Bestimmung ist es nicht, dass bei meh- reren als Mittäter beschuldigte bzw. verurteilte Personen in jedem Fall eine Aus- dehnung i.S.v. Art. 392 StPO eines Freispruchs auf die verurteilten Mittäter erge- hen muss. Es geht insbesondere nicht an, dass ein Teil der beteiligten Personen in solchen Fällen Einsprache erhebt, ein Gerichtsverfahren im Sinne eines Pilotpro- zesses verursacht und das Urteil im Folgenden in jedem Fall auf die anderen, rechtskräftig verurteilten Personen ausgedehnt wird. Die Ausdehnung i.S.v. Art. 392 StPO soll wie auch das Rechtsmittel der Revision lediglich der Vermeidung krasser Widersprüche dienen. 22.10 Die Vorinstanz begründete den Freispruch gegenüber C.________, D.________, F.________ und G.________ insbesondere mit der Formatierung der Botschaft auf dem inkriminierten Transparent. Diese Formatierung führe dazu, dass das objektive Tatbestandsmerkmal der Eindeutigkeit für einen Schuldspruch wegen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nicht erfüllt gewesen sei (S. 18 und S. 32 f. der Urteilsbegründung betreffend PEN 21 230 und S. 7 und S. 12 der Urteilsbe- gründung betreffend PEN 22 450, pag. 1431 und pag. 1436). So sei die Botschaft wie folgt formatiert: «KILL ERDOGAN with his own weapons» Zudem sei die Botschaft «KILL ERDOGAN» im Vordergrund gestanden, da sie grösser als der zweite Satzteil «with his own weapons» geschrieben gewesen sei. 22.11 Es ist daran zu erinnern, dass das inkriminierte Transparent mit der Aufschrift «KILL ERDOGAN with his own weapons!» und dem Konterfei des Präsidenten Er- doğan sowie der auf ihn gerichteten Pistole den Parteien bereits seit dem nicht be- willigten Kundgebungsumzug mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDO- GANS» vom 25. Juli 2017 hinlänglich bekannt war. Gegenteiliges ergibt sich weder aus der Urteilsbegründung im Verfahren PEN 21 230 noch derjenigen im Verfahren PEN 22 450. Für eine Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO bedarf es jedoch ei- nes krassen Widerspruchs. Vorliegend hat die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland die besondere Formatierung der Botschaft in den Strafbefehlen vom 5. November 2020 zwar nicht ausdrücklich festgehalten. Dennoch war das Trans- parent, welches sowohl der rechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft als auch durch das Gericht unterlag, stets dasselbe. Damit liegt offensichtlich nicht ein Fall vor, welcher mit dem vorgenannten Beispiel der vermeintlichen Drogen, welche sich als Waschpulver herausstellten, vergleichbar ist. Vielmehr ist der vor- liegende Widerspruch auf das Detail in der Formatierung der Botschaft im Strafbe- fehl bzw. im erstinstanzlichen Urteil beschränkt. Die übrige Darstellung des Trans- parents, insbesondere das darauf ersichtliche Konterfei des Präsidenten Erdoğan sowie die auf ihn gerichtete Pistole wurden sowohl in den Strafbefehlen vom 5. No- vember 2020 als auch in der Urteilsbegründung betreffend PEN 21 230 identisch dargelegt. Mit Blick auf die vorangehend erläuterte Rechtsprechung würde ein krasser Widerspruch vorliegend beispielsweise dann vorliegen, wenn das inkrimi- 16 nierte Transparent laut dem (neuen) Beweisergebnis der Vorinstanz gar nicht exis- tiert hätte, sich später herausgestellt hätte, dass das vermeintliche Transparent gar nicht dasjenige war, welches anlässlich der Kundgebung der Öffentlichkeit gezeigt wurde oder wenn darauf eine ganz andere Botschaft, bspw. ohne das Konterfei des Präsidenten Erdoğan sowie die auf ihn gerichtete Pistole zu sehen gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall. Eine lediglich andere Formatierung im Anklagesach- verhalt hinsichtlich eines hinlänglich bekannten Schriftbilds auf dem Transparent al- lein genügt jedenfalls nicht, um das Vorliegen eines krassen Widerspruchs zwi- schen den beiden Urteilen zu bejahen. 22.12 Im Übrigen handelt es sich vorliegend auch nicht um einen Ausnahmefall, wonach eine Ausdehnung dennoch zulässig wäre, wenn innerhalb desselben Verfahrens widersprüchliche Urteile vorliegen und eine ungleiche Behandlung mehrerer Tatbe- teiligter besonders stossend erscheint und dem Rechtsgefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 mit Verweis auf MARIANNE HEER, a.a.O., N 92 zu Art. 410 StPO). So bestehen keinerlei An- haltspunkte für eine besonders stossende Ungleichbehandlung des Berufungsgeg- ners/Gesuchstellers im Vergleich zu C.________, D.________, F.________ und G.________. Alleine, dass die Vorinstanz Letztgenannte freisprach und der Beru- fungsgegner/Gesuchsteller hingegen seine Verurteilung durch Strafbefehl vom 5. November 2020 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland aus pro- zessökonomischen Gründen akzeptierte, genügt für die Bejahung einer besonders stossenden Ungleichbehandlung jedenfalls nicht. 22.13 An dieser Stelle ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Beweismittel im Rahmen der Ausdehnungsprüfung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO nicht erneut gewürdigt werden dürfen, wie dies die Vorinstanz gemacht hat. Dementsprechend müssen auch die Aussagen des Berufungsgeg- ners/Gesuchstellers vollumfänglich unberücksichtigt bleiben. Es kann mithin nicht angehen, im Rahmen der Prüfung einer Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO den subjektiven Tatbestand in Bezug auf den mit Strafbefehl Verurteilten von Grund auf neu zu beurteilen. Hätte der Berufungsgegner/Gesuchsteller eine Über- prüfung des ihm im Strafbefehl konkret vorgeworfenen Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht erreichen wollen, so wäre es ihm offen gestanden, seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. November 2020 aufrecht zu erhalten und den Strafbefehl gerichtlich überprüfen zu lassen. Die nachträgliche inhaltliche Überprüfung im Verfahren auf Ausdehnung i.S.v. Art. 392 Abs. 1 StPO nachholen zu wollen, ist nicht möglich. 22.14 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO vorliegend nicht erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids resp. freisprechenden Urteils zu Unrecht gutgeheissen. III. Kosten und Entschädigung 23. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfah- ren geführt hat (Art. 423 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die 17 Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zur Kostentragung bei Verfahren um Ausdehnung gutheissender erstin- stanzlicher Entscheide äussert sich die StPO nicht. In Anlehnung an die vorange- hend vorgenommene Auslegung von Art. 392 StPO ist Art. 428 Abs. 5 StPO analog anzuwenden. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Straf- behörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs sind sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Kosten vom Berufungsgegner/Gesuchsteller zu tragen. Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Grundsätzlich wären für das oberinstanzliche Verfahren 100 bis 1'000 Taxpunkte zu erheben (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] analog). In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD). Angesichts des Umfangs des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich vorliegend die Festsetzung der oberinstanzlichen Kosten auf CHF 1’200.00. 24. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Verfah- ren um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids ist durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 24.1 Der Berufungsgegner/Gesuchsteller war im erstinstanzlichen Verfahren nicht amt- lich verteidigt. Mangels Antrags und mit Blick auf den vorliegenden Kostenent- scheid, welcher die Entschädigungsfolgen präjudiziert, hat der Berufungsgeg- ner/Gesuchsteller keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 24.2 Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung des Berufungsgegners/Gesuch- stellers im oberinstanzlichen Verfahren wird auf der Grundlage der von Fürsprecher B.________ eingereichten Kostennote vom 26. Mai 2023 bestimmt (pag. 1519 ff.). Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und der geltend gemachte Aufwand er- scheint angemessen. Die an Fürsprecher B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 1'883.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Berufungsgegner/Gesuchsteller hat dem Kanton Bern die für das oberinstanz- liche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung, gesamthaft ausmachend CHF 1'883.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Berufungsgegner/Gesuchsteller hat Fürsprecher B.________ zudem für das oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung 18 und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 444.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch von A.________ vom 17. Mai 2023 um Ausdehnung eines gutheissen- den erstinstanzlichen Entscheids gemäss Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO wird abgewiesen. 2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. März 2022 wird nicht auf A.________ ausgedehnt und der Strafbefehl BM 17 33329 der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 5. November 2020 wird nicht aufgehoben. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’200.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 5. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.25200.00 CHF 1’650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 98.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’748.40 CHF 134.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’883.00 volles Honorar 8.25 250.00 CHF 2’062.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 98.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’160.90 CHF 166.40 Total CHF 2’327.30 nachforderbarer Betrag CHF 444.30 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'883.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1'883.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 444.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Zu eröffnen: - dem Berufungsgegner/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin/Gesuchsgegnerin 20 Bern, 8. Juni 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Windler Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzo- na, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 21