1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 9’961.05 (ohne Übersetzungskosten) zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'625.60 (ohne Übersetzungskosten) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: