2. zur Bezahlung von CHF 3'394.10 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Januar 2018 an die C.________(Versicherungsgesellschaft). V. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der C.________(Versicherungsgesellschaft) soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 42 VI.