7. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 9'000.00 an die C.________(Versicherungsgesellschaft) für deren notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 8. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'500.00 an die C.________(Versicherungsgesellschaft) für deren notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 153'227.80 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 22. November 2017 an die C.________(Versicherungsgesellschaft).