27. Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons Bei Straftaten gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB werden die Gegenstände eingezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB). Das beschlagnahmte Smartphone iPhone 7 wird zur Vernichtung eingezogen, weil sich darauf Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB befindet. 28. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 40 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II.