39 Hinzu kommen die zu entschädigenden Auslagen, welche pauschal auf CHF 300.00 beziffert werden. Wie die Vorinstanz korrekt darlegt, ist der Privatklägerin keine Mehrwertsteuer zu ersetzen (pag. 770 f., Ziff. X.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin für deren notwendige Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 zu bezahlen. VII. Verfügungen