_ vertrat die Privatklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren; die Akten waren ihm daher bekannt. Sodann waren im oberinstanzlichen Verfahren keine umfangreichen Beweisergänzungsmassnahmen erforderlich. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, den Honorarrahmen zu einem Drittel auszuschöpfen, wozu der Sockelbetrag von CHF 50.00 zu addieren ist. Das Honorar ist demnach auf CHF 4'200.00 festzusetzen.