Sie macht im oberinstanzlichen Verfahren demnach rund 86% des im erstinstanzlichen Verfahren entschädigten Zeitaufwands geltend. Die Kammer erachtet den im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses daher als deutlich übersetzt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren auf einen Drittel der Erstinstanzlichen festzulegen. Rechtsanwalt D.________ vertrat die Privatklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren;