17 Abs. 1 lit. f PKV). Der Honorarrahmen, d.h. die Differenz zwischen der Minimal- und der Maximalgebühr, beträgt vorliegend somit CHF 12'450.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Privatklägerin mit CHF 9'000.00 entschädigt. Sie macht im oberinstanzlichen Verfahren demnach rund 86% des im erstinstanzlichen Verfahren entschädigten Zeitaufwands geltend.