433 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Honorarnote vom 31. Oktober 2023 macht die Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'780.25 geltend (pag. 892 f.). Analog der korrekten Berechnung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz ist auch jene für das oberinstanzliche Verfahren zu eruieren. Gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bestimmt sich der Parteikostenersatz nach einem durch Verordnung festgesetzten Rahmentarif. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit.