X.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird folglich weiter verurteilt zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 9'000.00 an die Privatklägerin für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 26.2 Vor oberer Instanz Die Privatklägerin obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren nahezu vollumfänglich, weshalb sie gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit.