38 26. Entschädigung der Privatklägerin 26.1 Vor erster Instanz Die Vorinstanz hat der Privatklägerin in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 9'000.00 zugesprochen (pag. 698). Es wird hierzu auf die korrekte Begründung der Vorinstanz verwiesen (pag. 770 f., Ziff. X.2.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).