b StPO). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern hingegen die für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung abzüglich der Übersetzerkosten, ausmachend CHF 14'180.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Er hat Fürsprecherin B.________ zudem für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend gesamthaft CHF 2'339.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).