Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren insgesamt mit CHF 4'501.25. 25.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht Soweit die im erst- und oberinstanzlichen Verfahren vom Kanton Bern an Fürsprecherin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung Übersetzerkosten umfassen, trifft den Beschuldigten keine Rückzahlungspflicht. In diesem Umfang hat Fürsprecherin B.________ ihm gegenüber auch kein Nachforderungsrecht (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).